ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Planung, Lieferung, Montage und Zahlungsbedingungen von Schwimmbad und Aquaristik Anlagen sowie Folienauskleidungen
1. Gültigkeit dieser AGB / Besondere Vereinbarungen
1.1 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferant ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.
2. Angebotsstellungen
2.1 Bei Angebotsstellungen welche nicht zum Vertragsabschluss kommen, werden mit einer Pauschale zu lasten des Bestellers für den getätigten Aufwand wie folgt verrechnet:
Ab 10’000 CHF Auftragssumme, 100 CHF Aufwandsentschädigung
Bis 20’000 CHF Auftragssumme, 150 CHF Aufwandsentschädigung
Bis 50’000 CHF Auftragssumme, 250 CHF Aufwandsentschädigung
Ab 50’000 CHF Auftragssumme, 350 CHF Aufwandsentschädigung
2.2 Bei einer positiven Auftragserteilung welche zu Vertragsabschluss führt, wird keine Aufwandsentschädigung zu lasten des Bestellers verrechnet.
2.3 Telefonische Technische Beratungen und Support werden von uns mit 3.00 CHF/Minute verrechnet.
2.4 Eine persönliche Expertenberatung wird von uns mit einer Aufwandsentschädigung von 100.00 CHF/Std. verrechnet.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Die Gesellschaft und Ihre Zulieferer (nachstehend Lieferant genannt), sind ermächtigt, Änderungen, die gleichwertig sind oder die zur Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit dadurch für den Kunden (nachstehend Besteller genannt) keine Preiserhöhung bewirkt wird.
4. Technische Unterlagen
4.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wurde.
5. Vorschriften am Bestimmungsort
5.1 Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten, noch verrechnen, noch kürzen.
7. Zahlungskonditionen
7.1 Bei Aufträgen mittels vorrangiger Auftragsbestätigung, haben die Zahlungen ohne Abzug von Spesen, von Steuern oder Gebühren jeder Art zu erfolgen und zwar gemäss SIA wie folgt:
50% bei Auftragserteilung per sofort
40% bei Lieferung oder Arbeits-/ Montagebeginn per sofort
10% Rest netto innert 20 Tagen nach Erhalt der Schlussabrechnung.
Kleinbeträge bis 5’000 CHF werden von uns nach Auftragsabschluss mit einer 10 Werkstägigen Fälligkeit in Rechnung gestellt.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist oder Montagefrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse oder Verzögerungen auftreten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, unabhängig vom Verschulden des Zulieferers, behördliche Massnahmen, Naturereignisse.
9. Gewährleistung, Haftung für Mängel
9.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
9.2 Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
9.3 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.4 Haftung für Folien-Auskleidung
5 Jahre auf Dichtheit und Arbeit, 10 Jahre auf Folie.
Verfärbungen der Folie durch Sonnenschutzmittel oder Wasserpflegemittel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.
9.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
9.8 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
10.1 Der Besteller hat die Lieferung bzw. Leistung innert einer Frist von 14 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt es dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.2 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.3 mitgeteilten Mängel zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
10.3 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen.
11. Versand
11.1 Porto- und Verpackungsspesen für Postsendungen werden dem Besteller weiterbelastet.
11.2 Der Autotransport versteht sich bis hin zur Baustelle soweit diese befahrbar ist. Bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen hat der Besteller den Mehraufwand zu bezahlen.
12. Montage
12.1 Die Montage umfasst den Aufbau des Schwimmbeckens oder Aquarium ohne Anschlüsse an Strom, Wasser und Kanalisation.
Zu Lasten des Bestellers gehen insbesondere folgende bauseitigen Leistungen: Aushub, Unterbau, Hinterfüllung, Spitzarbeiten und Mauerdurchbrüche, elektrische und sanitäre Installationen, Gärtner- und Umgebungsarbeiten sowie die Bauleitung.
12.2 Mit der Montage kann erst begonnen werden, wenn die Baustelle sämtliche im Baubeschrieb und im Aushubplan verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.
12.3 Sind die bauseits geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Mitarbeiter der Unternehmung Schwimmbad & Meer müssen ohne Arbeitseinsatz leisten zu können wieder gehen, so wird dem Besteller ein zusätzlicher Spesenersatz berechnet.
13. Rücktritt
13.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verstösst gegen unsere AGBs, so kann die Unternehmung Schwimmbad & Meer GmbH nach Ablauf einer 10-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Besteller mindestens 25% des Bestellungsbetrages als Annulationsentschädigung zu bezahlen. Allfällig bereits entstandener Fabrikations- und Lageraufwand sowie Transport- und Montagekosten sind vom Besteller zu bezahlen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht.
Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, CH-8500 Frauenfeld TG.